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Satzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen run und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in: Halle (Saale) und wurde am 24.10.2007 gegründet.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:
    1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in der Sportart Leichtathletik
    2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
    3. die Förderung der Bewegungskultur
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Fördermitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Schnuppermitglieder

Der Vorstand kann näheres in einer Mitgliederordnung gem. § 7 regeln.
Die Rechte und Pflichten von Schnuppermitglieder können durch Ordnungen gem. § 7 oder Einzelentscheidungen des Vorstandes eingeschränkt oder erweitert werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
    2. im Falle der Erhöhung des Mitgliedsbeitrages durch Austritt, der schriftlich zum Schluss des Quartals, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird, zulässig ist.
    3. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    4. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die den Ausschluss rückwirkend aufheben kann.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt der Vorstand mit einer Beitragsordnung im Sinne des § 7 fest. Bei Beendigung der Mitgliedschaft der Varianten c) und d) vor dem Ende der Beitragsperiode steht dem Verein gleichwohl der volle, zum Zeitpunkt der Beendigung gültige Beitrag zu.

 § 4 ORGANE DES VEREINS

 Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
  3. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand bestimmt, wobei jedes Mitglied schriftlich deren Ergänzung bis spätesten einer Woche vor der Versammlung beantragen kann.
  4. Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
  5. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Stimmrechte können von natürlichen Personen nur vom Mitglied persönlich von juristischen Personen nur von deren gesetzlichen Vertretung ausgeübt werden.
  7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  8. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder hat der Vorstand eine Versammlung einzuberufen.

§ 6 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    • der/dem Vorsitzenden
    • dem/der Schatzmeister/in (1. Vertreter/in der/des Vorsitzenden)
    • dem Pressereferenten/in (2. Vertreter/in der/des Vorsitzenden)
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Das Vorstandsamt endet durch:
    1. Tod, Geschäftsunfähigkeit des Vorstandes,
    2. bei einer juristischen Person durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse bezogen auf das Vermögen des Vorstandes oder Liquidation,
    3. Niederlegung oder
    4. Abwahl durch die Mitgliederversammlung.

Eine zeitliche Begrenzung des Vorstandsamtes ist nicht vorgesehen.

  1. Bei Beendigung des Vorstandsamtes eines Vorstandes gem. § 6 Punkt 3. a. - c. kann der verbleibende Vorstand innerhalb von 6 Monaten einen Ersatz durch Vorstandsbeschluss kooptieren. Bis dahin wird der Verein durch den verbleibenden Vorstand allein geführt und vertreten.
  2. Im Falle der Beendigung des Vorstandsamtes gemäß § 6 Punkt 3. d. oder bei Beendigung des Vorstandsamtes aller Vorstände gem. § 6 Punkt 3. a. - c. wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes und dessen Annahme des   Vorstandsamtes im Amt.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist bei Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes beschlussfähig. Beschlüsse sind wirksam, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstände zugestimmt hat. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  4. Die Vorstände sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vertretung des Vereins bei  Abschlüssen von Dienst- oder Arbeitsverträgen mit einem Vorstandsmitglied erfolgt durch die anderen, nicht vom Vertrag betroffenen, Vorstandsmitglieder. Über die Bildung von Rücklagen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 § 7 ORDNUNGEN

  1. Der Vorstand kann Ordnungen verbindlich festlegen, ändern und aufheben.
  2. Ordnungen entfalten ihre Wirksamkeit ab ihrer schriftlichen Bekanntmachung gegenüber den Mitgliedern.  
  3. Die Mitgliederversammlung kann mit Wirkung für die Zukunft die Änderung oder Aufhebung von Ordnungen beschließen.
  4. Diese Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

 § 8 SCHRIFTFORM

Die Schriftform ist auch bei Benutzung von elektronischer Post (E-Mail oder Fax) gewahrt.

§ 9 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Halle e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Gründung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung am 24.10.2007 beschlossen und im Gründungsprotokoll manifestiert.

 

Halle, 24.10.2007